Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weytronik GmbH

 

1. Gültigkeit

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit unseren Vertragspartnern, die Unternehmen bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des §310 Absatz 1 BGB sind. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn Sie von uns schriftlich anerkannt sind. Geschlossene Verträge verpflichten den Vertragspartner, die bestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen und zu vergüten.

 

2. Angebote

Die Angebote der Weytronik GmbH haben eine Gültigkeit von 4 Wochen, sie sind stets freibleibend.
Verträge erhalten erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Weytronik GmbH ihre Gültigkeit, spätestens jedoch durch die Auslieferung gefertigter Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen Weytronik GmbH und dem Vertragspartner zur Ausführung des Vertrags getroffen wurden, sind schriftlich niedergelegt. Änderungen oder abweichende Vereinbarungen vom Angebot oder der Auftragsbestätigung bedürfen der Schriftform. Änderungswünsche des Vertragspartners sind nur vereinbart, wenn sie von Weytronik GmbH schriftlich bestätigt wurden.
Werbematerialien oder Produktbroschüren von Weytronik GmbH sind ohne weitere Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich und schriftlich zugesichert ist.

 

3. Preise

Die Berechnung der Preise erfolgt aufgrund der am Tage der Auftragserteilung vereinbarten und bestätigten Preise. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Weytronik GmbH behält sich vor, für Kleinaufträge einen angemessenen Preiszuschlag zu berechnen. Soweit nichts anderes angegeben ist, sind die Preise in Euro ausgewiesen. Die Preise verstehen sich dabei ab Werk Weyhe, Deutschland netto zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer und der anfallenden Versandkosten. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

 

4. Lieferungen und Lieferfristen

Soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk Weyhe, Deutschland. Weytronik GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, solange diese für den Kunden zumutbar sind. Lieferzeiten sind nur verbindlich, soweit sie von Weytronik GmbH schriftlich zugesagt wurden. Die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen setzt die rechtzeitige Übermittlung der vollständigen Unterlagen des Bestellers voraus, ebenso die rechtzeitige Klärung aller offenen Fragen, die in Verbindung mit der Bestellung stehen, sowie die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Zahlungsbedingungen und aller sonstigen Vertragsverpflichtungen. Werden vorgenannte Voraussetzungen nicht erfüllt, so verschiebt sich die Lieferfrist entsprechend. Wird die Erfüllung der Lieferverpflichtungen durch besondere Umstände, wie höhere Gewalt, Streik, Verkehrshindernisse oder sonstige, auch vorhersehbare, Ereignisse, auf welche Weytronik GmbH keinen Einfluss nehmen kann, verhindert, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der hindernden Umstände. Dies gilt ebenso für die genannten Umstände bei Zulieferern von Weytronik GmbH.

 

5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

Wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes angegeben ist, erfolgt der Versand auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Sie wird nicht zurückgenommen, ausgenommen hiervon sind Leihbehältnisse. Die Wahl der Versandart bleibt Weytronik GmbH überlassen. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen. Weytronik GmbH haften nicht für Verlust, zufälligen Untergang oder Verschlechterung der versendeten Ware. Die Gefahr geht mit Übergabe der Warensendung an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zur Auslieferung bestimmte Person, jedoch spätestens mit Verlassen des Werks oder Lagers auf den Vertragspartner über. Die Gefahr geht auch über, wenn die Warensendung vom Vertragspartner übernommen wurde, die Bereitstellung dem Kunden mitgeteilt oder die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird. Hiermit tritt Weytronik GmbH Schadensersatzansprüche gegen haftende Dritte und Versicherungen an den Vertragspartnere ab. Weitere Forderungen diesbezüglich sind gegen Weytronik GmbH ausgeschlossen.

 

6. Reklamationen

Beanstandungen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung der Ware berücksichtigt werden. Der Besteller hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung), oder nach Wahl der Weytronik GmbH auf Ersatzlieferung. Für Mangelfolgeschäden haftet Weytronik GmbH nur bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises. Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für übergebene Rohlinge, die beim Bearbeiten unbrauchbar werden sollten, wird Weytronik GmbH nicht aufkommen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist dem Vertragspartner nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, und erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung gestattet. Das Recht zur Minderung nach fehlgeschlagener Nacherfüllung bleibt hiervon unberührt.

 

7. Zahlung

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen von Weytronik GmbH innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzüge zu zahlen. Abweichende Zahlungsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Wurde mit dem Vertragspartner Skontoabzug vereinbart, kann der Skontoabzug nur erfolgen, wenn keine anderen offenen Forderungen bestehen, bei denen die Abzugsfrist verstrichen ist. Bei Überschreitung setzt, auch ohne Mahnung, nach 5 Tagen Verzug ein. Ferner werden Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Wechseldiskontsatz berechnet. Reparaturen, Kundendienstleistungen und reine Lohnarbeiten sind innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen sind in Euro zu leisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Weytronik GmbH ist berechtigt, Zahlungsforderungen an Dritte abzutreten.

 

8. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Weytronik GmbH. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheck- und Wechselforderungen ist ausschließlich der Sitz der Weytronik GmbH. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Weytronik GmbH ist berechtigt den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Auf alle durch die Lieferung begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Weytronik GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/ Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
  2. Dem Käufer / Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung wird im Folgenden zusammen als „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand als „verarbeitet“ bezeichnet; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Käufer/ Auftraggeber verwahrt den Liefergegenstand als auch die Neuware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der Weytronik GmbH gehörenden Gegenständen, steht der Weytronik GmbH Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Käufer/ Auftraggeber Alleineigentum an der Neuware ergibt, sind sich die Weytronik GmbH und der Käufer/ Auftraggeber darüber einig, dass der Käufer/ Auftraggeber der Weytronik GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
  3. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer/Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Weytronik GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der Weytronik GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Weytronik GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
  4. Verbindet der Käufer/ Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Weytronik GmbH ab.
  5. Bis auf Widerruf ist der Käufer/ Auftraggeber zur Einziehung der mit dieser Ziffer der AGB (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer/ Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die Weytronik GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers/ Auftraggebers, ist die Weytronik GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers/ Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann die Weytronik GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer/ Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
  6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer/ Auftraggeber der Weytronik GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer/ Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an die Weytronik GmbH erfolgt. Der Käufer/ Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/ Auftraggeber die Weytronik GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
  8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Weytronik GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Weytronik GmbH auf Wunsch des Käufers/Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. [Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretenen Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.] Der Weytronik GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers/Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Weytronik GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der Weytronik GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

 

10. Copyright

Der Vertragspartner entbindet uns vom Copyright und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Kopien ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Bestellers zu liefern, so übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr, dass die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen.

 

11. Weitere Zusagen

Alle Zusagen, die über diese Bedingungen hinausgehen, bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung.

Stand 03/2022